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Deutschland führt Steuerermäßigungen für PV-Dachanlagen ein

Die deutsche Regierung reagiert weiterhin auf die Energiekrise, indem sie Maßnahmen zur Förderung kleinerer PV-Anlagen einführt. Diesmal sollen die Steuererleichterungen Solaranlagen mit einer Größe von weniger als 30 kW unterstützen.

Die vorangegangenen Änderungen des EEG haben gezeigt, dass in den letzten Schritten noch wesentliche Änderungen an dem Gesetz vorgenommen wurden. Dies ist auch beim EEG 2023 der Fall. Es verlässt das Gesetzgebungsverfahren in einer anderen Fassung als zu Beginn des Verfahrens. Die vom Bundestag verabschiedete Empfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie listet nicht nur einzelne Detailänderungen auf, sondern ändert wesentliche Aspekte des Gesetzesrahmens. Es lohnt sich, hier einen Blick auf die Details zu werfen.

Wer eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 KW auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie betreibt, muss ab Anfang 2023 keine Einkommenssteuer mehr auf den Stromertrag zahlen.

Die Bundesregierung hat diese Maßnahme in ihrem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Diese Steuerbefreiung gilt auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien, die eine PV- Anlage mit einer Leistung von 15 kW besitzen. Berlin (energate) – Einkünfte aus der Stromerzeugung von kleinen Aufdach-Photovoltaikanlagen sollen künftig steuerfrei sein. Mit einer Änderung des Jahressteuergesetzes sollen Prosumer, deren Anlagen auf privaten oder gewerblichen Grundstücken stehen, ab 2023 keine Einkommensteuer mehr zahlen müssen, so die Bundesregierung. Energate hatte bereits über die Pläne berichtet. Für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien soll die Befreiung bis zu einer installierten Leistung von 30 kW gelten. Anlagen auf Mehrfamilienhäusern werden dagegen ab 15 kW pro Wohneinheit und bis zu 100 kW insgesamt von der Steuer befreit. Das geht aus dem neuen Jahressteuergesetz 2022 hervor, das am 14. September vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Darüber hinaus entfällt die Mehrwertsteuer auf den Kauf, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Energiespeichern. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlagen auf oder in der Nähe von Privathäusern und Wohnungen sowie auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für gemeinwohlorientierte Aktivitäten genutzt werden, installiert sind. Neben der Einkommensteuerbefreiung wird auch die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr, den Kauf und die Installation von Modulen und Stromspeichern für diese kleinen Anlagen erlassen. Letzteres soll nach Angaben des Finanzministeriums den Betreibern der Kleinanlagen Bürokratie ersparen. Die Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Anlagenbetreiber “nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen”. Die Pläne müssen noch vom Bundestag gebilligt werden.

Durch die Umsatzsteuerbefreiung müssen sich die Betreiber nicht mehr mit der so genannten “Kleinunternehmerregelung” auseinandersetzen, um eine Erstattung zu erhalten, und werden so von Bürokratie entlastet. Mit der Verabschiedung der Verordnung nutzt die Bundesregierung auch den Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch dann einkommensteuerlich beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW betreiben, die unter die Einkommensteuerbefreiung fallen. Das Steuerrecht hatte dies bisher untersagt.


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